Fristlos kündigen können Sie, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist – oder über einen längeren Zeitraum mit insgesamt zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
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Achtung Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB): Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage oder übernimmt eine öffentliche Stelle die Zahlung, wird die fristlose Kündigung unwirksam – einmal innerhalb von zwei Jahren. Vermieter kündigen deshalb häufig zusätzlich ordentlich wegen erheblicher Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB); diese wird nach der Rechtsprechung des BGH durch die Nachzahlung nicht automatisch geheilt. Zieht der Mieter nicht aus, ist eine Räumungsklage nötig. Selbst räumen oder Schlösser austauschen ist verboten.