Abschreibung des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 und 5a sowie § 7b EStG – Jahr für Jahr mit Restwert.
Gebäude AfA Absetzung für Abnutzung: jährliche Abschreibung des Gebäudeanteils (z. B. 2 % bei Baujahr 1925–2022), mindert die Steuer.
Nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben, nicht der Boden – den Anteil liefert die Kaufpreisaufteilung. Degressiv: nur bei Baubeginn bzw. Kaufvertrag (Erwerb bis Ende des Fertigstellungsjahres) zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029.
Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
Voraussetzungen u. a.: Bauantrag oder Bauanzeige 01.01.2023–30.09.2029, Baukosten höchstens 5.200 €/m², Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), zehn Jahre entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken. Bemessungsgrundlage höchstens 4.000 €/m²; vier Jahre je bis zu 5 % zusätzlich. Ob die Sonder-AfA mit der degressiven AfA kombiniert werden kann, bitte steuerlich prüfen lassen.
Vereinfachung: volle Jahresbeträge ab Jahr 1; im Jahr der Anschaffung gilt die AfA zeitanteilig (monatsgenau).
Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Reines technisches Analyse-, Informations- und Vorbereitungsinstrument. Keine Kreditvermittlung oder Darlehensberatung (§ 34i GewO, KWG), keine Steuerberatung (StBerG), keine Rechtsdienstleistung (RDG).