Die Absetzung für Abnutzung verteilt die Gebäudekosten über die Nutzungsdauer und mindert jährlich Ihre Steuerlast. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.
Im Detail: Rechenweg, Rechtsgrundlage, Bankpraxis
Linear nach § 7 Abs. 4 EStG: 3 % bei Fertigstellung ab 2023, 2 % bei Fertigstellung 1925–2022, 2,5 % vor 1925. Degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG: 5 % vom Restwert für neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029. Bemessungsgrundlage ist nur der Gebäudeanteil; die Aufteilung kann mit der Arbeitshilfe des BMF erfolgen. Die steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab – bitte mit Steuerberatung abstimmen.