Kurz gesagt
Die künftigen Mieterhöhungen werden schon im Mietvertrag mit festen Beträgen und Terminen vereinbart. Dazwischen sind weitere Erhöhungen auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen.
Nächster Schritt: Staffeln aus dem Mietvertrag mit dem Mietspiegel abgleichen.
Im Detail: Rechenweg, Rechtsgrundlage, Bankpraxis
§ 557a BGB: Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben und die Erhöhung als Geldbetrag ausgewiesen sein. In Gebieten mit Mietpreisbremse muss jede Staffel für sich die Grenze des § 556d BGB einhalten.